Art. 37 32004R0601
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.