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Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Bestände im Übereinkommensbereich zu befischen, die Fänge an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch binnen drei Tagen nach Ausstellung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Fangerlaubnis erteilt wurde: a) Name des Schiffes; b) Schiffstyp; c) Länge; d) IMO-Nummer des Schiffes (sofern gegeben); e) Bauort und Baujahr; f) gegebenenfalls frühere Flagge; g) internationales Rufzeichen; h) Name und Anschrift des oder der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s); i) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; j) Zeitraum, für den die Fangerlaubnis im Übereinkommensbereich erteilt wurde, mit Angabe der Daten, wann die Fangtätigkeiten aufgenommen werden und wann sie enden; k) Fanggebiet oder -gebiete; l) Zielarten; m) verwendetes Fanggerät; n) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem, so weit möglich, folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode oder -methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (t), Zahl und Kapazität (m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung). Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das CCAMLR-Sekretariat weiter.
Diese der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassen außerdem die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft sowie Angaben zum Heimathafen des Schiffes, den Namen des Eigners oder des Befrachters und die Bestätigung, dass der Kapitän des Schiffes über die Maßnahmen unterrichtet wurde, die in den Gebieten des Übereinkommensbereichs Anwendung finden, in denen das Schiff seine Tätigkeit ausüben wird.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen gemäß den Artikeln 5 bis 8.
Die Mitgliedstaaten erteilen keine spezielle Fangerlaubnis für Schiffe, die im Übereinkommensbereich eine Langleinenfischerei ausüben wollen, welche nicht den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis entspricht .
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.