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Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren.
Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr…
Soweit per Entscheidung nicht anders bestimmt, entspricht der Zinssatz, der bei der Rückforderung einer unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährten…
Eine staatliche Beihilfe kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen…
Die Methode für die Festsetzung der bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssätze entspricht der Methode für die Festsetzung der…
Der Anspruch des Bundes nach Absatz 1 ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für…
Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.