Erwägungsgrund 5 32004R0930
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1 kann der Rat im Falle von Mitgliedstaaten, die mehr als eine Amtssprache haben, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates über den Gebrauch der Sprache entscheiden. Nach der maltesischen Verfassung sind die Amtssprachen Maltas Maltesisch und Englisch, und jedes Gesetz ist, sofern nichts anderes festgelegt wurde, sowohl in maltesischer als auch in englischer Sprache zu verabschieden, wobei im Falle von Unstimmigkeiten die maltesische Fassung ausschlaggebend ist.