Erwägungsgrund 6 32004R0930
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und auf Antrag der maltesischen Regierung ist es angezeigt, zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union ausnahmsweise und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in maltesischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Es ist jedoch angezeigt, eine solche Abweichung nur teilweise zu gewähren und daher Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, davon auszunehmen.