Erwägungsgrund 5 32005R1739
Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen.