Erwägungsgrund 5 32006R1010
Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.
Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.