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Die vorläufige Kürzung gemäß Artikel 2 wird in Bezug auf Förderungen angewendet, die im Rahmen folgender Maßnahmen gewährt werden:
der Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Beihilferegelungen nach Titel III und IV dieser Verordnung;
der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe e der Beitrittsakte finanziert werden;
die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i bis v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorgesehenen Zahlungen, mit Ausnahme jener, die sich auf die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 dieser Verordnung sowie die Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Bezug auf Anlegungskosten beziehen.
hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor,
Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne dieses Artikels müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß…
das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten…
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder…
Die Artikel 29 bis 38 und 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um Ausgaben und Zahlungen für vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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