Erwägungsgrund 4 32006R1610
Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Kontingente erteilt worden sind, trotz der mit der Entscheidung 2006/601/EG getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen während ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden können, ist diese Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Jahres 2006 zu verlängern.