Erwägungsgrund 19 32006R0166
Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geändert werden.