Erwägungsgrund 14 32006R1692
Die Aktionen sollten nicht in einer Weise, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, zu Wettbewerbsverzerrungen — insbesondere zwischen den straßenunabhängigen Verkehrsträgern oder innerhalb der alternativen Verkehrsträger — führen. Auf die Vermeidung solcher Wettbewerbsverzerrungen sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, damit die Aktionen dazu beitragen, den Güterverkehr von der Straße auf alternative Verkehrsträger zu verlagern, anstatt Güter von bestehenden Dienstleistungen auf der Schiene, im Kurzstreckenseeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen abzuziehen.