Erwägungsgrund 9 32006R1692
Damit die gewährte Starthilfe z. B. für Aktionen zur Verkehrsverlagerung transparent, objektiv und klar begrenzt ist, sollten ihr die Kosten zugrunde gelegt werden, die der Gesellschaft erspart werden, wenn statt des ausschließlichen Straßentransports der Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt genutzt werden. Aus diesem Grund sollte die Verordnung als Finanzhilfe einen Richtbetrag je Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung festlegen.