Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 925,06 EUR, die Obergrenze auf 1850,11 EUR und der Pauschalabschlag auf 840,97 EUR.
Art. 14 32006R1895
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