Erwägungsgrund 2 32006R1895
Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens, der am 1. Januar 2007 wirksam wird, werden die auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten für diese Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Anhangs XI zum Statut festgelegt —