Art. 5 32006R1895
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 840,97 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1121,28 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 840,97 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1121,28 EUR festgesetzt.