Erwägungsgrund 10 32006R1923
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.