Erwägungsgrund 4 32006R1923
Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.