Erwägungsgrund 17 32006R1923
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Schnelltests zuzulassen, die Anpassung des Alters vorzunehmen, das Toleranzniveau einzuführen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben und gewisse Bestimmungen auf andere Tierarten auszudehnen, Regeln für Ausnahmen von dem Erfordernis zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials aufzustellen, Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation aufzustellen sowie Kriterien für Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen und Herstellungsverfahren aufzustellen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und/oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen jener Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.