Erwägungsgrund 13 32006R1923
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.