Art. 10 32006R1967
Mindesthakengröße
Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo ) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord mitführen.