Art. 11 32006R1967
Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen
(1)
In keinem Teil des Netzes dürfen die Maschen verstopft oder ihre Öffnung auf andere Weise verringert werden; zulässig sind nur die in der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der KommissionABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2122/89 (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21 ). oder nach Anhang I Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Vorrichtungen.
(2)
Die Konstruktion von Schleppnetzen entspricht den Vorschriften in Anhang I Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.