Art. 14 32006R1967
Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 9 Absätze 3, 4 und 5 mit einer kleineren als in diesen Absätzen festgelegten Mindestmaschengröße, deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.
Alle Fanggeräte im Sinne des Artikels 13 Absätze 1, 2 und 3, die in einer geringeren als der in diesen Absätzen festgelegten Entfernung von der Küste eingesetzt werden und deren Verwendung mit einzelstaatlichem, am 1. Januar 1994 geltenden Recht in Einklang steht, dürfen bis zum 31. Mai 2010 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 nicht genügen.
Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage von wissenschaftlichen Daten mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt.