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Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest.
den Prozess zu steuern, durch den gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch…
Innerhalb der nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der…
Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden,…
Wird das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt, so kann die Aufteilung mit den Lieferländern vereinbart werden, die ein wesentliches Interesse daran haben,…
Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.