Art. 33 32006R0952
Kaufpreis für Rohzucker
(1)
Für zur Intervention angebotenen Rohzucker gelten folgende Ankaufpreise:
(2)
Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt
a)
um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt,
b)
um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.
(3)
Der Zu- bzw. Abschlag, ausgedrückt in EUR pro Tonne, ist genauso hoch wie die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.
(4)
Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnet.