Erwägungsgrund 11 32007R1237
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere Artikel 12, werden Regeln für aus der Gemeinschaft zum Inverkehrbringen in einem Drittland ausgeführte oder wiederausgeführte Lebensmittel und Futtermittel festgelegt. Diese Bestimmungen gelten für Konsumeier. Daher ist es nicht erforderlich, mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Ausfuhr solcher Eier festzulegen.