Erwägungsgrund 7 32007R1237
Wurde jedoch durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates eine Legehennenherde bei einem lebensmittelbedingten Ausbruch als Infektionsquelle ermittelt, sollten unverzüglich die Beschränkungen für die Verwendung von Konsumeiern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.