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Die Entwicklungspläne tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in den Regionen in äußerster Randlage bei. In diesem Rahmen sind die Referenzgrößen bei einigen der in den Regionen in äußerster Randlage registrierten Flotten neu festzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission ist daher entsprechend zu ändern.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten als besondere Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen und portugiesischen Gebieten in äußerster…
In der Erklärung des Rates und der Kommission zu Regionen in äußerster Randlage, die sie gemeinsam auf der Ratstagung der Fischereiminister vom 27. Juli 2006…
Die Mitgliedstaaten müssen über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten in dem Jahresbericht gemäß der Verordnung (EG)…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.