Erwägungsgrund 2 32007R1275
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft. Die Entfernung von spezifischem Risikomaterial aus der Nahrungs- und Futtermittelkette ist die wichtigste Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.