Erwägungsgrund 3 32007R1275
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei Kategorien festgesetzt: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. Der genannte Artikel sieht auch eine Neubewertung der gemeinschaftlichen Einstufung der Länder infolge der Einführung einer Länderklassifizierung nach Kategorien durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) vor.