Erwägungsgrund 4 32007R1275
Bis zur Annahme einer Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten und Drittländer sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Übergangsmaßnahmen vor, die bis zum 1. Juli 2007 galten. Nach den BSE-Übergangsmaßnahmen war die Einfuhr von Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates aus Drittländern mit einem BSE-Risiko in die EU beschränkt; darunter fielen auch behandelte Eingeweide (Tierdärme). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit des Dreieckshandels eingeführt, bei dem Drittländer mit einem BSE-Risiko behandelte Därme ausführen durften, die aus Ländern stammten, in denen BSE als höchst unwahrscheinlich galt.