Erwägungsgrund 7 32007R1275
Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen für den Fall, dass Tierdärme aus einem Land oder einer Region mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen und in einem Drittland mit einem anderen BSE-Risikostatus behandelt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte die Möglichkeit des Dreieckshandels wieder in die neuen Bestimmungen aufgenommen werden.