Erwägungsgrund 2 32007R1303
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.