Erwägungsgrund 10 32007R1303
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.