Erwägungsgrund 2 32007R1428
Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 und gemäß dem SANCO-Arbeitsprogramm zu TSE für 2006—2007 vom 17. Juli 2007 nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien an. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht in der genannten Fassung bestimmte Maßnahmen vor, die im Fall der Bestätigung einer TSE in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb durchzuführen sind, wo das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde.