Erwägungsgrund 4 32007R1428
Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beseitigung von Schafen und Ziegen nach Bestätigung eines TSE-Falls in einem Haltungsbetrieb vor. Danach konnten die Mitgliedstaaten beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen bis zu fünf Zuchtjahre lang hinauszuschieben. Diese Ausnahmeregelung wurde jedoch bei der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht aufgenommen, da sie nicht mehr erforderlich war.