Erwägungsgrund 6 32007R1428
Aufgrund dieser Anordnung haben die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit, die ausgesetzten Maßnahmen anzuwenden. Daher haben bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise Schwierigkeiten, mit der unmittelbaren Beseitigung der betroffenen Tiere fortzufahren.