Erwägungsgrund 7 32007R1428
Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 galt, muss wieder aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten, in denen die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb gering ist, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, die Beseitigung der betroffenen Tiere ab dem Datum der genannten Anordnung fünf Zuchtjahre lang hinausschieben können.