Erwägungsgrund 3 32007R1428
Da die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft bekanntermaßen sehr unterschiedlich ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 die Möglichkeit, alternative Maßnahmen anzuwenden, sofern auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bestimmungen dafür festgelegt werden, in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.