Erwägungsgrund 2 32007R1456
In diesem Zusammenhang sind für alle diese Kontingente gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge vorzusehen, wobei diese auf jeden Fall auf den Freitag, 13.00 Uhr, festzusetzen ist, und die Art und Weise der Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission ist genau festzulegen.