Erwägungsgrund 3 32007R1498
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung gilt für alle Einfuhrlizenzen, die für ab dem 1. Januar 2007 eröffnete Kontingentszeiträume erteilt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen unbeschadet der zusätzlichen, mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten.