Erwägungsgrund 3 32007R0275
Wegen der Anforderungen an die Einheitlichkeit der Gruppen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergeben, ist es für die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, schwierig, homogene Gruppen zusammenzustellen, die ausreichend groß sind, um der Nachfrage ihrer Kunden zu entsprechen. Diese Probleme verschärfen sich noch, wenn größere Mengen nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß treten aufgrund dieser Probleme und der aufwändigen zusätzlichen Handhabungen, die deswegen erforderlich werden, viele Fehler auf, und häufig wird die Rückverfolgbarkeit durch diese Art der Erzeugung gefährdet.