Erwägungsgrund 6 32007R0275
Erfahrungsgemäß ist es für die Marktteilnehmer an den Verkaufsstellen, an denen nicht vorverpackte Fleischteilstücke an den Endverbraucher verkauft werden, häufig schwierig, die Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 anzuwenden. Zerlegung und Verkauf werden dort in der Regel von der Kundennachfrage bestimmt, weswegen es schwierig, ja unmöglich ist, im Voraus Gruppen von Tieren im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zusammenzustellen. Es dürfte auch schwierig sein, die obligatorischen Angaben auf dem Etikett zeitgleich zur ständigen Veränderung des Sortiments in der Verkaufstheke zu aktualisieren. Für dieses Fleisch sollten daher vereinfachte Etikettierungsvorschriften vorgesehen werden. Mit der Annahme ähnlicher Bestimmungen wie derjenigen für Hackfleisch ließen sich die meisten Probleme lösen, auf die diese Marktteilnehmer gestoßen sind.