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Für die Zwecke von Artikel 25 der Grundverordnung ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, und der Kommission auf deren Wunsch alle Belegunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die zuschussfähigen Gesamtausgaben, die im Rahmen von Artikel 25 der Grundverordnung — ausgenommen Absatz 6 Buchstabe e des genannten Artikels — während des gesamten Programmplanungszeitraums je Schiff gefördert werden, dürfen einen im operationellen Programm aufgeführten Höchstbetrag nicht überschreiten, der anhand objektiver Kriterien wie z. B. der in Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Kriterien festgesetzt wird.
Die Verringerung der Motorleistung um 20 % darf wie in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen dann als von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht betrachtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: a) alle Schiffe der Gruppe sind einzeln gekennzeichnet; b) alle Schiffe der Gruppe operieren in denselben Management-Gebieten; c) alle Schiffe der Gruppe verwenden dasselbe, in Anlage III (Abschnitt C) der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission aufgeführte Hauptfanggerät, d) die Gruppe besteht aus höchstens fünfzig Schiffen.
Öffentlich geförderte Kapazitätsabgänge aus der Fischereiflotte werden nicht auf die Verringerung der Motorleistung um 20 % angerechnet, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung erreicht werden kann.
Der im Rahmen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e der Grundverordnung gewährte Zuschuss wird nur für Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten gewährt, die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, die einer gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG des Rates geschützten Art angehören.
Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen oder Fanggeräten oder einem Motoraustausch gewährt, um die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen,…
Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen einschließlich Hilfsmotoren gewährt, die die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich…
Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des…
Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von…
Die Unterstützung nach diesem Artikel gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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