Art. 69 32007R0498
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 2722/2000, (EG) Nr. 908/2000 und (EG) Nr. 366/2001 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die aufgehobenen Verordnungen finden auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 genehmigte Intervention weiterhin Anwendung.