Art. 31 32009D0917
(1)
Die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft und der Nutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht abzutrennenden Ausgaben für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste einschließlich der Kommunikationskosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert.
(2)
Ausgaben für die Wartung der nationalen Arbeitsplätze/Terminals, die durch die Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten.