Erwägungsgrund 3 32007R0551
Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur Geschäfte mit einem Mindestvolumen erfassen, da kaum ein Interesse an der Ermittlung eines Preisindikators besteht, der auf Geschäften mit geringen Mengen basiert. Es ist daher vorzusehen, dass der monatliche durchschnittliche Verkaufspreis erst ab einer bestimmten Schwelle ermittelt und der Kommission mitgeteilt werden muss.