Erwägungsgrund 5 32007R0551
Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die zusätzliche Isoglucosequote erhoben werden, gehören gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.