Erwägungsgrund 2 32007R0551
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind die Unternehmen verpflichtet, jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenzucker getrennt bestimmte Preise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker ist jedoch für Raffinerien nicht relevant, weil ihre Tätigkeit, die Raffination von eingeführtem Zucker, nicht von der Zuteilung von Quoten abhängt. Auf die Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker für Raffinerien nicht gilt, muss ausdrücklich hingewiesen werden, um Verwirrung zu vermeiden.