Erwägungsgrund 6 32007R0551
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Quote, über die die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben. Die Produktionsabgabe gehört gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften. Es sollte festgelegt werden, zu welchem Termin diese Beträge dem Schuldner mitzuteilen sind, um gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 den Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf diese Eigenmittel zu bestimmen.