Erwägungsgrund 5 32007R0617
Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.